Gesundheitssport Bad Münstereifel e.V.§ 1. Name, Sitz, RechtsformDer Verein führt den Namen „ Gesundheitssport Bad Münstereifel e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 53902 Bad Münstereifel.§ 2. Zweck
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabeordnung der jeweiligen Fassung.
2.Der Verein sieht in besonderem Maße nachstehende Ziele und deren Erreichung als seine Aufgabe an.* a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
* b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den von Schlafapnoe und chronischen Schlafstörungen Betroffenen, deren Partnern und Ärzten
* c) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen im Breitensport, sowie im Gesundheitssport verwirklicht.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3. Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
l. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemüBen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4. Mitgliederschaft
l. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, oder jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes werden.
2. Der Beitritt zum Verein ist jederzeit zulässig. Über den schriftlichen Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliederschaft erlischt durch Tod, Auflösung oder Ausschluss.
* a) Ein Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Schluss eines Kalendeqahres bis zum 30. September erfolgen.
* b) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstößt
* c) Die Mitglieder erkennen für sich verbindlich die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
§ 5. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6. Einkünfte, Mitgtiederbeiträge
l. Der Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Aufnahmegebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7. Organe
Die Organe des Vereins sind
l. Die Mitgliederversammtung
2. Der Vorstand
§ 8. Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladung aller Mitglieder und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu leiten. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Anträge der Mitglieder müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
5. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordern.
6. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 9. Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
I . Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
3. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages der ordentlichen Mitglieder.
5. Wahl von zwei Kassen – und Rechnungsprüfern, die die Vereinskasse und die Buchführung prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 10. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus : 1. dem ersten Vorsitzenden 2. dem zweiten Vorsitzenden
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit der einfachen Mehrheit gewählt. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11. Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßnahme der Satzung. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.
2. Der Vorstand kann die Erledigung von Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Hierzu gibt er sich eine Geschäftsordnung.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
4. Amtsträger des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,Reisekosten, Porto-und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
§ 12. Satzungsänderungen oder Auflösung
1. Für die Änderung der Satzung oder für die Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung, oder Wegfall des bisherigen Satzungszweckes, oder bei gemeinnützigem Wegfall, oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den KreisSportBund Euskirchen e.V. Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 13. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bad Münstereifel, Dezember 2013 |